Entsprechenserklärung 2013 vom 26. Februar 2013

Aufgrund ihrer Notierung im Entry Standard der FWB Frankfurter Wertpapierbörse, der gemäß § 2 Abs. 5 WpHG keinen organisierten bzw. geregelten Markt darstellt, unterliegt die BAVARIA Industriekapital AG nicht der Verpflichtung, jährlich zu erklären, inwiefern das Unternehmen den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Folge leistet. Die Prinzipien nachhaltiger und transparenter Unternehmensführung sind jedoch fester Bestandteil der Unternehmenskultur der BAVARIA. Aus diesem Grund messen Vorstand und Aufsichtsrat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) große Bedeutung bei und streben an, soweit dies möglich ist, diesen zu entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat der BAVARIA Industriekapital AG erklären hiermit freiwillig, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 mit den nachfolgenden Abweichungen entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde:

Vorstand

Ziffer 4.1.5 DCGK: Diversity bei Besetzung von Führungsfunktionen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 4.1.5, dass der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen auf Vielfalt (Diversity) achten soll und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben soll. Abweichend von Ziffer 4.1.5 entscheidet BAVARIA Industriekapital AG über die Besetzung von Organ- und Führungs­positionen nach Maßgabe der Qualifikation der Bewerber und dem Unternehmensinteresse.

Ziffer 4.2.4 DCGK: Individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge
Die gem. Ziffer 4.2.4 des Kodex geforderte individualisierte Offenlegung der Bezüge wird nicht umgesetzt. Nach Überzeugung der BAVARIA Industriekapital AG widerspräche eine derartige Offenlegung dem Schutz von Persönlichkeitsrechten; hier ist die individuelle Entscheidung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds zu respektieren.

Aufsichtsrat und Ausschüsse

Ziffer 5.1.2 DCGK: Diversity / Nachfolgeplanung / Altersgrenze betreffend den Vorstand
In Ziffer 5.1.2 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben soll, sowie für eine langfristige Nachfolgeregelung sorgen und eine Altersgrenze für den Vorstand festlegen soll.

Abweichend von Ziffer 5.1.2 des Kodex erfolgt derzeit aufgrund der Altersstruktur des Vorstandes keine weitergehende, langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand. Deshalb wurde bisher auch auf die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder verzichtet.

Die Auswahl der Mitglieder des Vorstands soll im Interesse der Gesellschaft anhand der fachlichen und persönlichen Eignung und Qualifikation erfolgen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats würde die vom Kodex vorgegebene besondere Gewichtung weiterer Kriterien die Auswahl möglicher Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorstand einschränken.

Ziffern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 DCGK: Ausschüsse im Aufsichtsrat
Abweichend von den Ziffern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Kodex bildet der Aufsichtsrat der Gesellschaft keine Ausschüsse, da die Größe der Gesellschaft und des Gremiums dies derzeit nicht zweckmäßig erscheinen lassen.

Ziffer 5.4.1 DCGK: Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats / Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder / Diversity Gem. Ziffer 5.4.1 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmens­spezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessen­konflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen.

Auch bei der Besetzung des Aufsichtsrats gilt, dass persönliche und fachliche Eignung, Erfahrung und Qualifikation die maßgeblichen Auswahlkriterien sein sollen. Eine Bindung an vorab festzulegende, konkrete Ziele schränkt die Flexibilität bei der zukünftigen Besetzung ein, ohne dass damit anderweitige Vorteile für das Unternehmen ersichtlich wären. Im Übrigen werden die in der Kodex Empfehlung genannten Kriterien bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ohnehin grundsätzlich berücksichtigt, ohne dass es einer Festlegung konkreter Ziele bedürfte.

Eine generelle Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht, da in erster Linie die Kompetenz des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Kandidaten entscheiden soll. Dabei spielt insbesondere auch Erfahrung eine wichtige Rolle.

Transparenz

Ziffer 6.2 DCGK: Veröffentlichung bei der Berührung von Meldeschwellen
Ziffer 6.2 legt die Publikation von Stimmrechtsanteilen an der Gesellschaft durch den Vorstand fest, wenn bestimmte Prozentsätze tangiert werden. Da die Gesellschaft nicht börsennotiert ist und daher nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegt, wird von der Gesellschaft lediglich veröffentlicht, wenn aktienrechtliche Meldeschwellen tangiert werden.

Rechnungslegung

Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 DCGK: Rechnungslegung
Abweichend von der Empfehlung in Ziffer 7.1.1 möchte die Gesellschaft es weiterhin bei einer Rechnungslegung nach HGB belassen und keine Bilanzierung nach IFRS-Regelungen vornehmen, da für eine solche Umstellung kein Mehrwert, insbesondere vor dem Hintergrund des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands, gesehen wird. Gleichfalls verzichtet die Gesellschaft auf die Publikation von Konzern-Zwischenmitteilungen innerhalb des ersten und zweiten Halbjahres (Quartalsberichte).

München, 26. Februar 2013

Der Vorstand, Der Aufsichtsrat

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